• I Name, Sitz und Zweck

  • Artikel 1

    Unter dem Namen Fußballclub Nottwil (FCN) besteht mit Sitz in Nottwil ein am 20. Juni 1969 gemäss Art. 60 & ff.ZGB gegründeter, politisch und konfessionell neutraler Verein, ohne persönliche Haftung der Mitglieder.

  • Artikel 2

    Der Verein bezweckt den Zusammenschluss von Sporttreibenden zur:

  • a)

    Pflege und Förderung des Sports im allgemeinen

  • b)

    Ertüchtigung des Körpers durch Fußballspiel und die Tätigkeit im Jugend und Sport

  • c)

    Pflege der Kameradschaft und der Geselligkeit

  • Artikel 3

    Der FC Nottwil ist Mitglied des Schweiz. Fußballverbandes (SFV) und des Innerschweizer Fußballverbandes (IFV). Die Statuten, Reglemente und Beschlüsse dieser Verbände und der FIFA sind für alle Mitglieder Verbindlich. Die Gründung weiterer sportlicher Abteilungen ist freigestellt und währe durch die Generalversammlung zu beschließen.

  • Artikel 4

    Der Verein gliedert sich in folgende Unterabteilungen:

  • a)

    Aktive

  • b)

    Senioren

  • c)

    Junioren und Jugend + Sport

  • Für die Unterabteilungen bestehen keine besonderen Statuten.

  • II Mitgliedschaft

  • Artikel 5

    Es bestehen folgende Arten von Mitgliedschaften:

  • a)

    Aktivmitglieder (Aktive, Senioren und Junioren)

  • b)

    Freimitglieder

  • c)

    Ehrenmitglieder

  • d)

    Passivmitglieder / Gönnermitglieder

  • Artikel 6

    Als Mitglied kann jedermann aufgenommen werden, der einen guten Leumund besitzt.

  • Artikel 7

    Anspruch auf die Freimitgliedschaft hat, wer 18 Jahre ununterbrochen als Aktiver (ab 19. Altersjahr) oder als Vereinsfunktionär tätig war. Vorstandstätigkeit zählt dabei doppelt. Die Freimitgliedschaft kann auch anderweitig verdiensthalber zuerkannt werden. Sie wird auf Antrag des Vorstandes von der Generalversammlung erteilt. Freimitglieder geniessen die gleichen Rechte und Pflichten wie die Vereinsmitglieder, sind aber von der Beitragspflicht befreit.

  • Artikel 8

    Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes durch eine 2/3 Mehrheit an der GV solche Vereinsmitglieder und Gönner des Vereins ernannt werden, die sich um den FCN hervorragend verdient gemacht haben. Ein Erinnerungsgeschenk soll an einem nächsten Vereinsanlass übergeben werden.

  • Artikel 9

    Passivmitgliedschaft (Gönner) kann von jeder Person oder Gruppe erworben werden.

  • Artikel 10

    Der Eintritt kann jederzeit auf Schriftliches Gesuch hin erfolgen. Für minderjährige ist auch die Unterschrift des Gesetzlichen Vertreters notwendig. Mit der Beitrittserklärung anerkennt jedes Mitglied diese Statuten sowie die Bedingungen de SPV und IFV und verpflichtet sich:

  • a)

    Das Ansehen und die Interessen des Vereins zu wahren

  • b)

    Allen Beschlüssen der Vereinsorgane nachzuleben

  • c)

    Die finanziellen Verpflichtungen pünktlich zu erfüllen

  • d)

    Beim Sportbetrieb und bei Veranstaltungen allen Anordnungen befugter Funktionäre Folge zu leisten

  • Alle Neueintritte sind von der GV zu genehmigen.

  • Artikel 11

    Für den Verein Stimmberechtigt sind:

  • a)

    Vorstandsmitglieder und Funktionäre

  • b)

    Aktive und Senioren

  • c)

    Junioren der Kategorie A

  • d)

    Ehren und Freimitglieder

  • Funktionäre, Aktive, Senioren und Junioren A sind Verpflichtet, an obligatorischen Versammlungen teilzunehmen. Für die anderen Mitglieder wird die obligatorische Teilnahme von Fall zu Fall festgesetzt, anderen falls sie fakultativ ist. Jedes Mitglied ist berechtigt, dem Vorstand und den Unterabteilungen schriftlich begründete Anträge und Anregungen zu Unterbreiten.

  • Artikel 12

    Die Mitgliedschaft erlischt durch Hinschied, Austritt, Streichung oder Ausschluss. Auf das Vereinsvermögen besteht danach kein Anspruch mehr.

  • Artikel 13

    Ein Austritt kann grundsätzlich nur auf Saisonende (30.juni) hin eingereicht werden und hat schriftlich bis spätestens auf 12.Juni an den Präsidenten zu erfolgen. Nur auf begründetes Gesuch hin (z.B: Krankheit, Wegzug, usw.) kann dies auch während der Saison geschehen. Der Betreffende hat ebenfalls eine einmonatige Kündigungsfrist einzuhalten. Ein Austritt kann nach Erfüllung aller Verpflichtungen dem Verein gegenüber erfolgen. Eine Austrittsgebühr darf nicht erhoben werden.

  • Artikel 14

    Als Vereinsmitglied kann gestrichen bzw. ausgeschlossen werden:

  • a)

    Wer trotz Mahnung mit Fristansetzung seinen finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Boykottierung beim SFV bleibt vorbehalten.

  • b)

    Wer den Statuten, Beschlüssen Anordnungen befugter Organe fortgesetzt zuwiderhandelt.

  • c)

    Wer den Verein in irgendeiner Weise schädigt.

  • Streichung und Ausschlüsse beschließt der Vorstand. Ausgeschlossene Mitglieder haben gegen den Entscheid des Vorstandes ein Rekursrecht an der GV. Der Rekurs ist innert 30 Tagen seit der Mitteilung des Ausschusses dem Vereinspräsidenten zu Handen der GV schriftlich einzureichen und auch zu begründen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Es liegt im Ermessen des Vorstandes, ihm eine solche zuzusprechen. Der Ausschluss muss mit 2/3 Mehrheit der GV bestätigt werden. Mit dem Ausschluss kann beim SFV der Entzug der Spielberechtigung (Boykott) verlangt werden.

  • III Finanzen

  • Artikel 15

    Die Ausgaben des Vereins sollen aus folgenden Einnahmen bestritten werden:

  • a)

    Mitgliederbeiträge

  • b)

    Wettspieleinnahmen

  • c)

    Überschüssen aus Veranstaltungen

  • d)

    Freiwillige Zuwendungen

  • e)

    Subventionen

  • f)

    Sponsoren

  • g)

    Außerordentliche Beträge

  • Artikel 16

    Der Jahresbeitrag ist mit der Beitrittserklärung zu entrichten. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der GV festgesetzt und in der ersten Hälfte der Saison erhoben. Art und Weise des Inkassos wird vom Vorstand festgelegt. Bei Eintritt während der 2. Saisonhälfte ist der Halbe Jahresbeitrag zu entrichten. Ehren und Freimitglieder, Funktionäre (Trainer, Vorstand) sind vom Beitrag befreit. Verbandskosten für Neueintritte werden vom Spieler übernommen.

  • Artikel 17

    Bei Clubspielen (ausgenommen Cup und Verbandsspiele) haben alle Vereinsmitglieder gegen Ausweis freien Eintritt. Bei allen anderen Veranstaltungen entscheidet der Vorstand von Fall zu Fall.

  • Artikel 18

    Verbandsbussen gehen zu Lasten der Fehlbaren.

  • Artikel 19

    Wenn es den Kassenbestand oder andere besondere Umstände erfordern, kann von den Mitgliedern ein einmaliger Ausserordentlicher Betrag erhoben werden. Dieser kann nur von der GV beschlossen werden.

  • IV Organisation und Verwaltung

  • Artikel 20

    Das Geschäftsjahr ist identisch mit der Meisterschaft. Eine Saison dauert vom 1. Juli bis 30. Juni des nächsten Jahres.

  • Artikel 21

    Die Organe des Vereins sind:

  • a)

    Die Generalversammlung

  • b)

    Die Vereinsversammlung

  • c)

    Der Vorstand

  • d)

    Die Unterabteilungen

  • e)

    Die Rechnungsrevisoren

  • Artikel 22

    Die Generalversammlung

  • Artikel 22.1

    Die ordentliche Generalversammlung hat im Monat August/September stattzufinden. Sie ist durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Traktandenliste mindestens 14 Tage vorher einzuberufen und wird vom bisherigen Präsidenten bis zum Schluss geleitet. Ständige Traktanden der Ordentlichen GV sind:

  • a)

    Protokoll der letzten GV

  • b)

    Entgegennahme und Genehmigung der schriftlichen Jahresberichtes des Präsidenten und der Unterabteilungen

  • c)

    Rechnungsablage und Revisorenbericht

  • d)

    Mutationen und Ehrungen

  • e)

    Wahl des Vorstandes (jährlich) und der Rechnungsrevisoren (alle 2 Jahre)

  • f)

    Genehmigung des Voranschlages und Festsetzung der Mitgliederbeiträge für das neue Geschäftsjahr

  • g)

    Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder. Von letzteren nur wenn sie mindesten 8 Tage vorher schriftlich eingereicht werden.

  • Artikel 22.2

    Anwesenheit Generalversammlung
    Eine An- oder Abmeldung der Versammlung ist Pflicht. Bei unentschuldigtem Fernbleiben der Versammlung, wird dem Vereinsmitglied ein Unkostenbeitrag von Fr. 50 in Rechnung gestellt.

  • Artikel 23

    Außerordentliche Generalversammlungen können durch Vorstandsbeschluss oder auf Begehren von 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder einberufen werden. Solche Begehren sind schriftlich an den Vorstand zu richten unter Begründung des Zwecks. Dieser führt die Versammlung innert 2 Monaten durch. Die a.o. GV erledigt nur Geschäfte, die ihre Einberufung notwendig machen.

  • Artikel 24

    Die Vereinsversammlung
    Bei Bedarf können Versammlungen des Vereins stattfinden, an welchen gemäss Traktandenliste Clubgeschäfte Verhandelt werden. Jede ordnungsgemäss durch schriftliche Einladung einberufene Versammlung ist beschlussfähig.

  • Artikel 25

    Der Vorstand
    Dem Vorstand obliegt die Vereinsleitung. Es gehört ihm an:

  • a)

    Der Präsident

  • b)

    Der Vizepräsident

  • c)

    Der Spiko

  • d)

    Der Juniorenobmann

  • e)

    Der Finanzchef

  • f)

    Der Aktivobmann

  • g)

    Der Aktuar

  • Chargenkumulation ist gestattet. Es sind auch mehrere Personen ins selbe Amt zur Zusammenarbeit wählbar. In den Vorstand sind alle Mitglieder wählbar. Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt 1 Geschäftsjahr. Bei den Junioren sind die A-Junioren stimm- und wahlberechtigt.

  • Artikel 26

    Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn die Mehrheit desselben anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmmehrheit, bei Gleichheit entscheidet der Vorsitzende. Unaufschiebbare Geschäfte können durch den Präsidenten (Vize- Präsidenten) und zwei weitere Vorstandsmitgliedern zusammen erledigt werden, wobei der entsprechende Sachbearbeiter nach Möglichkeit berücksichtigt werden muss. Die Entscheide sind an der nächsten Vorstandssitzung zur Kenntnis zu bringen. Die Verhandlungen sind zu Protokollieren.

  • Artikel 27

    Für den Verein Zeichnen rechtsverbindlich der Präsident, in Verhinderungsfall der Vizepräsident in Verbindung mit einem Vorstandsmitglied.

  • Artikel 28

    Für nicht budgetierte Ausgabenposten besitzt der Vorstand die Kompetenz für Ausgaben von Höchstens Fr. 5'000.-- pro Geschäftsjahr. Für Beiträge über Fr. 5'000.-- sind die Unterschriften des gesamten Vorstandes notwendig. Die Ausgabe Limite für den gesamt Vorstand entspricht 15% des genehmigten Budget.

  • Artikel 29

    Zur Besorgung besonders wichtiger oder außerordentlicher Geschäfte können vom Vorstand oder von einer Versammlung weitere Kommissionen bestellt und deren Präsidenten Gewählt werden.

  • Artikel 30

    Die Rechnungsrevisoren
    Die Ord. GV wählt 2 Rechnungsrevisoren, die am Ende des Geschäftsjahres die Rechnungsführung prüfen und an der GV einen schriftlichen Bericht vorzulegen haben. Die Amtsdauer eines Revisors, der nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein darf, beträgt 2 Jahre und ist wieder wählbar.

  • Artikel 31

    Wahlen und Abstimmungen erfolgen bei den Versammlungen mit dem absoluten Mehr. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende den Stichentscheid.

  • Artikel 32

    Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt. Auf Verlangen der Mehrheit müssen sie geheim durchgeführt werden. Wiedererwägungsanträge bedürfen der 2/3 Mehrheit der Anwesenden Stimmberechtigten.

  • V Statutenänderungen

  • Artikel 33

    Diese Statuten können jederzeit durch Beschluss der GV geändert werden. Zur gültigen Beschlussfassung ist die 2/3 Mehrheit der Anwesenden Mitglieder erforderlich.

  • VI Auflösung des Vereins

  • Artikel 34

    Die Auflösung des Vereis kann nur an einer GV beschlossen werden. Die Auflösung darf jedoch nicht erfolgen, wenn wenigstens 20 an der GV anwesende Mitglieder den Fortbestand des Vereins beschließen. Das nach der Löschung aller Verbindlichen verbleibende Vereinsvermögen ist bei der Darlehnskasse Nottwil zu hinterlegen, bis sich ein Verein auf Grund dieser Statuten mitgleichem Namen und gleichem Zweck neu bildet. Ist dies innert 15 Jahren nicht der Fall, so fällt das Vermögen der Gemeinde Nottwil für Sportliche Belange zu.

  • VII Schlussbestimmungen

  • Artikel 35

    Diese Statuten wurden an der 48. ordentlichen Generalversammlung vom 29. August 2018 beschlossen. Die Statuten sind auf dem Internet aufgeschaltet und müssen dort von den Neumitgliedern selber nachgelesen werden.

  • Nottwil, 1. September 2018, beschlossen von der ordentlichen Generalversammlung am 29.8.2018